Internetportalbetreiber haftet für zu eigen gemachte Äußerungen Dritter

Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet auch dann, wenn Dritte in das Portal Äußerungen einstellen und der Portalbetreiber sich diese Äußerungen zu eigen macht.

In diesem Fall ist er als unmittelbarer Störer anzusehen. Ein Zu-Eigen-Machen liegt dann vor, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt und eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt.
Überprüft ein Portalbetreiber sodann eingestellte Äußerungen eines Dritten auf ihre Richtigkeit und entscheidet selbstständig ohne Rücksprache mit dem Dritten, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht er sich die Äußerungen des Dritten zu eigen.

In dem entschiedenen Fall ging es um Äußerungen auf dem Bewertungsportal www.klinikbewertungen.de, die auf dem Bewertungsportal der Beklagten von einem Patienten eingestellt wurden und die der Beklagte auf die Beanstandung der Klägerin hin geändert hat. Die Bewertung lautete sinngemäß wie folgt: „Schicke Klinik, jedoch auf Notfälle nicht vorbereitet. Nach einer Nasenscheidewandbegradigung (Standardeingriff) kam es zu septischen Komplikationen, die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führten. Der verantwortliche Arzt streitet jede Verantwortung ab. Das Klinikpersonal war mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert. Dies hat beinahe zu meinem Tode geführt."
Der Einsteller hatte jedoch weggelassen, dass er die Klinik im Vorfeld der Operation nicht über wichtige Tatsachen, wie die Einnahme bestimmter Medikamente, informierte. Aufgrund der Medikamenteneinnahme kam es zu der lebensbedrohlichen Sepsis mit Leber- und Nierenversagen.
Nachdem die Klägerin den Beklagten durch Anwaltsschreiben zur Entfernung des Beitrags aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text vor.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 123 16 vom 04.04.2017
Normen: GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2
[bns]