Die Eltern hatten ihrer Tochter im Jahr 2003 auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Zweifamilienhaus übertragen. Ihnen selbst verblieb ein Wohnrecht in dem Objekt. Bereits in diesem Zeitpunkt hatte der Vater erhebliche Schulden beim Finanzamt. Da das Finanzamt seine Forderung bei diesem nicht befriedigen konnte, erklärte es im Jahr 2006 die Anfechtung der Hausübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung. Vor Gericht wurde dem Fiskus Recht gegeben.
Die Übertragung des Grundstücks war eine unentgeltliche Leistung. Auch waren die auf dem Grundstück liegenden Belastungen in Form eines Wohnrechts des Onkels und Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht so hoch, dass der Wert der Immobilie mit diesen Belastungen aufgezehrt war. Bei dieser Wertermittlung konnte das Wohnrecht der Eltern unberücksichtigt bleiben, da die Einräumung dieses Wohnrecht eine Gläubigerbenachteiligung darstellte. Die Zwangsvollstreckung war somit rechtmäßig.