Zu dieser Entscheidung gelangte der Bundesfinanzhof im Rahmen eines Verfahrens, innerhalb dessen der Kläger eine Rechnung beim Finanzamt einreichte, welche zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Leistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwies. Diese hatte der Kläger jedoch nicht mit eingereicht, weshalb das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigerte.
Das Gericht seinerseits wertete den Verweis auf bestimmte Vertragsunterlagen als ausreichend für eine steuerliche Geltendmachung. Denn der Verweis auf diese Unterlagen reicht zur Identifizierung der abgerechneten Leistung aus. Erforderlich ist lediglich die Existenz der Vertragsunterlagen, nicht jedoch ihre Beifügung zu der Rechnung.