Zu den Anforderungen an die Rechnung beim Vorsteuerabzug

Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist es ausreichend, wenn die Rechnung auf andere Unterlagen verweist, ohne dass diese Unterlagen beigefügt sind.


Zu dieser Entscheidung gelangte der Bundesfinanzhof im Rahmen eines Verfahrens, innerhalb dessen der Kläger eine Rechnung beim Finanzamt einreichte, welche zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Leistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwies. Diese hatte der Kläger jedoch nicht mit eingereicht, weshalb das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigerte.

Das Gericht seinerseits wertete den Verweis auf bestimmte Vertragsunterlagen als ausreichend für eine steuerliche Geltendmachung. Denn der Verweis auf diese Unterlagen reicht zur Identifizierung der abgerechneten Leistung aus. Erforderlich ist lediglich die Existenz der Vertragsunterlagen, nicht jedoch ihre Beifügung zu der Rechnung.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 28 13 vom 16.01.2014
Normen: §§ 14, 14a UStG
[bns]