In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der überlebenden Ehefrau durch ihren Ehemann jedoch nur ein Wohnrecht an der Wohnung gewährt worden. Das Objekt selbst wurde von ihm an die gemeinsamen Kinder übertragen. Das Finanzamt setzte für das Wohnrecht die Erbschaftssteuer fest, wogegen die Ehefrau erfolglos klagte.
Die steuerrechtlichen Gesetzte für die Gewährung einer Steuerbefreiung sind eindeutig, wie der Bundesfinanzhof befand. Nach diesen kommt eine Befreiung nur beim Erwerb des Objektes in Betracht, wohingegen die letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts nicht im Gesetzestext genannt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die überlebende Ehefrau das Objekt selbst nutzt, weshalb das Finanzamt die Erbschaftssteuer rechtmäßig fordern durfte.