Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Zum 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erneut verschärft.

Zwar hatten sich die Finanzminister der Länder am 27. März 2014 grundsätzlich für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollten aber weiter verschärft werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Referentenentwurf für ein Änderungsgesetz vorgelegt, mit dem die Änderungen zum 1. Januar 2015 umgesetzt werden sollen.

Unter anderem soll der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre verdoppelt und der Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht werden. Daneben ist in dem Gesetz aber auch eine wichtige Änderung für alle Unternehmer enthalten, für die nun wieder mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, indem eine praktikablere Handhabung von Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung festgeschrieben wird.

Verjährung: Strafrechtlich gilt bisher nur für eine besonders schwere Steuerhinterziehung eine zehnjährige Verjährungsfrist. Diese wird künftig auf alle Fälle der Steuerhinterziehung ausgedehnt. In der Praxis bedeutet das, dass auch bei einer einfachen Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern für zehn Jahre rückwirkend nacherklärt werden müssen, um Straffreiheit zu erreichen. Steuerlich gilt zwar bisher schon eine zehnjährige Verjährungsfrist, allerdings musste der Steuerzahler zu den strafrechtlich bereits verjährten Jahren bisher keine Angaben machen. Das Finanzamt musste die Angaben daher schätzen, sofern es Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung auch vor dem angezeigten Zeitraum von fünf Jahren gab.

Strafzuschlag: Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro halbiert. Oberhalb dieser Grenze führt die Selbstanzeige nur dann zu einer Straffreiheit, wenn neben den hinterzogenen Steuern gleichzeitig auch ein Strafzuschlag gezahlt wird. Dieser Strafzuschlag wird nun gestaffelt. Statt bisher 5 % des Hinterziehungsbetrags sind künftig mindestens 10 % fällig. Ab einem Betrag von 100.000 Euro erhöht sich der Strafzuschlag auf 15 %, ab einer Million Euro auf 20 %.

Hinterziehungszinsen: Zukünftig müssen neben den hinterzogenen Steuern auch die darauf entfallenden Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen rechtzeitig gezahlt werden, um im Rahmen einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Bei der Berichtigung oder verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bleibt es aber bei der bisherigen Rechtslage. Die Straffreiheit hängt hier also nicht von der gleichzeitigen Zahlung der Zinsen ab.

Ausländische Kapitalerträge: Über manche ausländische Kapitalerträge erlangen die Finanzämter bisher nur zufällig Kenntnis, beispielsweise über die berühmten Steuerdaten-CDs, sofern sie vom Steuerzahler nicht erklärt werden. Wenn die Festsetzungsfrist für diese Kapitalerträge bereits abgelaufen ist, war bisher keine Steuerfestsetzung oder strafrechtliche Verfolgung mehr möglich. Für ausländische Kapitalerträge in Staaten, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen, wird daher die steuerliche Anlaufhemmung neu geregelt, womit die Festsetzungsverjährung bis zu zehn Jahre später beginnt.

Sperrgründe: Die Liste der Gründe, aus denen keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist, wird erweitert. Eine Selbstanzeige ist künftig nicht mehr möglich, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder eine andere steuerliche Nachschau begonnen hat. Neben diesem neuen Sperrgrund werden bei anderen Sperrgründen die Formulierungen geändert, sodass mehr Personen von der Sperrwirkung erfasst sind. Das betrifft Anstifter und Gehilfen der Steuerhinterziehung als auch ehemalige Mitarbeiter eines Unternehmens, die vor ihrem Ausscheiden an einer Steuerhinterziehung durch das Unternehmen beteiligt waren.

Lohn- und Umsatzsteuer: Die Korrektur einer Lohnsteueranmeldung oder einer Umsatzsteuervoranmeldung gilt gleichzeitig als strafbefreiende Selbstanzeige. Bisher gab es dabei aber eine wesentliche Einschränkung. Damit die Selbstanzeige in Form der Korrektur strafbefreiend wirkt, muss sie nämlich vollständig sein. Werden Korrekturen für andere Zeiträume erst später eingereicht oder derselbe Zeitraum mehrfach korrigiert, hebt das die Straffreiheit wieder auf. Auch wenn die Finanzämter solche Fälle bisher nur im Ausnahmefall aufgegriffen haben, wird die Regelung hier steuerzahlerfreundlicher und rechtssicherer ausgestaltet. Für die (Vor-)Anmeldungen ist nämlich eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot und der Tatentdeckung vorgesehen. Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung gilt damit künftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige. Als weitere Ausnahme ist vorgesehen, dass die Berichtigung einer Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Voranmeldungen des laufenden Jahres umfassen muss.

 
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