Dies gilt auch dann, wenn es sich um Unternehmen derselben Firmengruppe handelt, wenn diese in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden. Wird demnach ein Autohaus in einer selbstständigen juristischen Person derselben Firmengruppe betrieben, so bindet eine ihr gegenüber abgegebene Rücktrittserklärung den Verkäufer auch bei identischen Namensbestandteilen nicht.
Normen: BGB §§ 218, 346, 323, 437 Nr. 2, 438 I Nr. 3, 440